Insolvenz und Staatsanwaltschaft – droht neben der Insolvenz auch ein Strafverfahren?
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass mit einem Insolvenzantrag ausschließlich zivilrechtliche Fragen verbunden sind. Tatsächlich kann eine Unternehmenskrise jedoch auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen wird neben dem Insolvenzgericht auch die Staatsanwaltschaft tätig.
Der Insolvenzantrag markiert häufig das Ende einer unternehmerischen Tätigkeit. Ursache der Insolvenz ist in der Regel die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – also die wirtschaftliche Unfähigkeit, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Doch in der Krise geraten häufig auch Handlungen oder Unterlassungen in den Fokus, die strafrechtlich relevant sein können.
Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB)
Die sogenannten Bankrottdelikte dienen dem Schutz der Gläubiger. Sie erfassen Handlungen, durch die das Vermögen eines Unternehmens dem Zugriff der Gläubiger entzogen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert werden.
Eine Strafbarkeit setzt nicht zwingend voraus, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet, insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten oder zumindest drohend ist. In vielen Fällen wird ein Strafverfahren allerdings erst im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren bekannt oder eingeleitet.
Zu den typischen Bankrottdelikten gehören beispielsweise:
- das Beiseiteschaffen, Verbergen oder Verschleudern von Vermögenswerten,
- die zweckwidrige Verwendung von Erlösen aus dem Verkauf von Gesellschaftsvermögen,
- die Fälschung oder Manipulation von Verträgen,
- eine unzureichende oder unterlassene Buchführung,
- das Vernichten oder Verschwindenlassen von Geschäftsunterlagen,
- das pflichtwidrige Unterlassen der Aufstellung von Jahresabschlüssen.
Gerade die letzten Punkte werden häufig unterschätzt. Vielen Unternehmern ist nicht bewusst, dass eine mangelhafte Buchführung oder fehlende Geschäftsunterlagen nicht nur steuerliche oder zivilrechtliche Folgen haben können, sondern – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch strafrechtlich relevant sein können.
Betrugsvorwürfe (§ 263 StGB)
In der Unternehmenskrise kommt es außerdem häufig zu Ermittlungen wegen Betruges. Besonders relevant ist der sogenannte Eingehungsbetrug.
Ein typischer Fall: Ein Kunde leistet eine Anzahlung, obwohl das Unternehmen bereits weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die vereinbarte Leistung voraussichtlich nicht mehr erbracht werden kann. Bleibt die Lieferung infolge der Insolvenz aus, führt dies nicht selten zu einer Strafanzeige.
Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
Für Arbeitgeber birgt § 266a StGB ein erhebliches Risiko. Wer fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstellen abführt, macht sich grundsätzlich strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsentgelte tatsächlich ausgezahlt wurden.
Die Vorschrift sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor.
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Auch ein verspätet gestellter Insolvenzantrag kann strafrechtliche Folgen haben. Für bestimmte juristische Personen und deren Vertretungsorgane besteht die gesetzliche Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
Ein Verstoß gegen diese Antragspflicht kann nach § 15a InsO strafbar sein. Die Regelungen gelten allerdings nicht uneingeschränkt für Einzelunternehmer.
Frühzeitig beraten – Risiken vermeiden
Insolvenzrecht und Wirtschaftsstrafrecht greifen in der Unternehmenskrise häufig ineinander. Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt, kann Risiken erkennen, Handlungsspielräume nutzen und strafrechtliche Vorwürfe oftmals vermeiden oder zumindest angemessen darauf reagieren.
Durch meine langjährige Tätigkeit im Insolvenzrecht sowie meine Fortbildungen im Gesellschafts-, Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht begleite ich Unternehmerinnen und Unternehmer auch in schwierigen Krisensituationen mit der erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Perspektive.
Sie befinden sich in einer wirtschaftlichen Krise oder haben Fragen zu möglichen strafrechtlichen Risiken?
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit mir auf. Je eher die Situation rechtlich eingeordnet wird, desto größer sind regelmäßig die Handlungsmöglichkeiten.