Logo Petra Nordhoff Rechsanwältin für Insolvenz und Sanierungsrecht und angrenzende Rechtsgebiete

Transparent und Fair

kosten

1. Beratungshilfe

Beratungshilfe wird von Bundesland zu Bundesland und teilweise von Gerichten unterschiedlich bewilligt. So bewilligt Hamburg für Schuldnerberatung und Insolvenzen keinerlei Beratungshilfe mehr, mit dem Hinweis auf die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen und die ÖRA. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen wird bei dem Antrag auf Beratungshilfe auf die Schuldnerberatungen verwiesen. Hier bitte ich für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch und für Wenigverdiener zu erst die öffentlichen Beratungsstellen zu konsultieren. Bis zu einem Einkommen von 1580 Euro Netto als 1 Person, kann man hier eine kostenfreie Beratung bekommen, auch wenn diese nur bis zum Antrag selbst geht und nicht darüber hinaus.

Die weitere Tabelle für Gehälter zur Kostenübernahme finden sie hier.

2. Kosten außerhalb der Beratungshilfe

Bei der anwaltlichen Tätigkeit geht es um Vertrauen. Das Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Anwalt muss vertrauensvoll sein, es muss passen. Deshalb ist die Erstberatung neben dem Aufzeigen des Sachverhaltes auch immer ein erstes Kennenlernen. Für diese Erstberatung, die in der Regel 1,5 - 2 Stunden dauert, wird ein Honorar in Höhe von 250,00 € incl. Umsatzsteuer in bar am Tag der Erstberatung fällig.

Bei Mandatserteilung  berechne ich das Honorar , wann immer möglich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, weil dieses eine faire und streitwertbezogene Regelung beinhaltet. In Fällen, in denen das RVG nur eine unzureichende Regelung zur Verfügung stellt, treffe ich mit Ihnen eine Honorarvereinbarung. Es wird entweder nach Stundensatz abgerechnet oder eine Pauschale vereinbart. Wichtig ist mir dabei, dass sowohl Sie als auch ich zufrieden sind.

Für komplette Begleitungen in der Insolvenz gibt es pauschale Paketpreise. Hier ist es davon abhängig, ob Sie eine Privatperson oder eine Gesellschaft sind und in wie weit haftend Sie dort auch persönlich sind. Hier kriegen Sie ein Angebot bei unserer Erstberatung. 

3. Gerichtliche Auseinandersetzungen

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen bestimmt das Berufsrecht, dass das Honorar mindestens die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren abdecken muss.