Viele Geschäftsführer einer GmbH, seien es geschäftsführende Gesellschafter oder Fremdgeschäftsführer, kennen nicht die sehr strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu §15 b InsO. Diese normieren, dass der Geschäftsführer einer GmbH Zahlungen, die er nach der Insolvenzreife zugelassen oder getätigt hat, als Schadensersatz der Gesellschaft /Insolvenzverwalter zurück erstatten muss. Der Insolvenzverwalter macht hier einen Schaden der Gesellschaft geltend. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber bei Gesellschaften, die nur beschränkt haften, den Gläubigern einen Schutz vor Missbrauch dieser beschränkten Haftung bieten will. Dieser Schutz der Gläubiger wird sehr ernst genommen. Das führt dann zu folgender Situation:
Nachdem der Geschäftsführer einer GmbH den Insolvenzantrag gestellt hat und das Insolvenzverfahren eröffnet ist, beginnt der Insolvenzverwalter damit, Masse zu generieren. Sowohl für die Anfechtungstatbestände als auch für die Geschäftsführerhaftung benötigt er den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, um bestimmte Ansprüche geltend zu machen. Die Bestimmung dieses Zeitpunktes hat der BGH den Verwaltern sehr leicht gemacht. Nach Ermittlung dieses Zeitpunktes listet der Insolvenzverwalter sämtliche Zahlungen der Gesellschaft auf und verlangt diese Summe vom Geschäftsführer zurück. Dieser muss nun darlegen, dass entweder keine Zahlungsunfähigkeit vorlag zum Zeitpunkt der Zahlungen oder die Zahlungen den Grundsätzen eines vorsichtigen ordnungsgemäß handelnden Geschäftsführers entspricht. Nach vielleicht ein- bis Jahren und der Tatsache, dass viele Unterlagen beim Insolvenzverwalter sind, stellt das eine echte Herausforderung für den EX Geschäftsführer dar.
Diese Regeln gelten nach neuester Rechtsprechung auch für die englische Limited.
Sollten Sie vom Insolvenzverwalter aufgrund Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen werden, benötigen Sie Hilfe von einem in diesem Fachgebiet spezialisierten Anwalt.
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und speziellen Fortbildungen im Gesellschaftsrecht bin in der Lage, den geltend gemachten Anspruch zu prüfen und dann mit dem Insolvenzverwalter zu verhandeln oder für Sie einen Prozess zu führen.
Rufen Sie an, ich freue mich, diese Herausforderung anzunehmen.